Die drei Bedingungen
- Rechtmässige Erst-Inverkehrbringung. Die Lizenz muss mit Zustimmung des Rechteinhabers im EU- oder CH-Raum erstmals verkauft worden sein.
- Einwandfreie Weitergabe. Der Vorbesitzer darf die Software nach dem Verkauf nicht weiternutzen. Die Lizenz wechselt vollständig zum neuen Eigentümer.
- Lückenloser Kaufnachweis. Eine ordentliche Rechnung belegt den rechtmässigen Erwerb. Bei uns ist das die MwSt-Rechnung im Schweizer Format.
Warum das so geregelt ist
Hinter der Legalität steht der Erschöpfungsgrundsatz aus Art. 12 Abs. 2 des Schweizer Urheberrechtsgesetzes. Er besagt, dass der Rechteinhaber den Weiterverkauf eines einmal rechtmässig verkauften Werkexemplars nicht verbieten kann.
Die europäische Rechtsprechung kam mit dem EuGH-Urteil C-128/11 von 2012 zum selben Schluss und stellte ausdrücklich klar, dass dies auch für digital heruntergeladene Software gilt. Gebrauchte Software ist damit keine rechtliche Grauzone, sondern höchstrichterlich abgesicherte Praxis.



